
Teilnahmebedingungen des Veranstalters
Bildungswerk der Wirtschaft Sachsen-Anhalt e. V.
Seepark 7
39116 Magdeburg
Berufsorientierungsmesse "KickStart – in naturwissenschaftlichen und technischen Berufen", vom 28.-29. September 2012
§ 1 Vertragsinhalt
- Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Vermietung von Standflächen an den Aussteller zur "KickStart"-Messe. Vermietet wird vom Bildungswerk der Wirtschaft Sachsen-Anhalt e.V., nachstehend Veranstalter genannt.
§ 2 Anmeldung
- Die Bestellung des Standes erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist erst mit deren Eingang beim Veranstalter vollzogen und bindet bis zur endgültigen Zulassung oder Nichtzulassung.
- Über die Zulassung der Anmelder und einzelner Ausstellergegenstände entscheidet der Veranstalter. Als Aussteller können nur solche Anmelder zugelassen werden, deren Stand und Ausstellungsinhalt dem Messekonzept des Veranstalters entspricht.
- Mit schriftlicher Bestätigung der Zulassung kommt der Vertrag zwischen dem Anmelder als Aussteller und dem Veranstalter zustande. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind.
§ 3 Vorbehalt
- Der Veranstalter ist bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigt, die Messe zu verschieben, zu kürzen, zu verlängern oder ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Ansprüche der Aussteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Schadens- und Aufwandsersatz, sind ausgeschlossen. Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, schuldet der Aussteller die vereinbarte Standmiete und alle sonst vom ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe.
- Bei Terminverschiebung kann der Aussteller die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn sie Terminüberschneidungen mit anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Messen nachweisen. In diesem Fall ist der Betrag der anfallenden Kosten durch den Aussteller zu ersetzen. Im Falle einer Verkürzung oder nur vorübergehenden Schließung der Messe stehen dem Aussteller Ansprüche nicht zu.
§ 4 Rücktritt
- Erfolgt nach einer verbindlichen Anmeldung, Zusage oder nach erfolgter Zulassung eine Absage bis zum 30.06.2012, so sind auf jeden Fall 25% der Miete als Kostenentschädigung zu entrichten. Bei einer Absage vom 01.07. bis 31.08.2012 wird der Kostenbetrag von 75% der vereinbarten Standmiete fällig. Bei einer Absage nach dem 31.08.2012 werden die vollen Standgebühren in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Kosten, die auf Veranlassung des Ausstellers angefallen sind, zu erstatten.
- Die Absage / Rücktritt bedarf des schriftlichen Antrages.
§ 5 Standzuteilung
- Die Zuteilung der Stände erfolgt durch den Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Veranstaltungskonzeptes. Der Veranstalter ist bemüht, den gewünschten Platz zur Verfügung zu stellen.
- Die Standzuteilung wird schriftlich mitgeteilt. Im Interesse der optimalen Aufteilung der Ausstellungsfläche behält der Veranstalter sich vor, dem Aussteller jederzeit eine andere Fläche der gleichen Kategorie und Größe und zu gleichen Konditionen anzubieten.
- Eine bloße Verschiebung des Standes ist nicht als Standverlegung anzusehen. Der Veranstalter hat zu jeder Zeit das Recht, Ein- und Ausgänge der Messe sowie die Notausgänge und Durchgänge in den Hallen oder im Freigelände aus zwingenden Gründen zu verlegen.
§ 6 Untervermietung
- Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
- Genehmigt der Veranstalter die Überlassung an Dritte, insbesondere auch die Mitaufnahme eines Mitausstellers, erhebt der Veranstalter einen Untermietbetrag in angemessener Höhe. Die Höhe bestimmt der Veranstalter nach billigem Ermessen nach § 315 BGB.
- Der Aussteller haftet für den Gesamtbetrag.
- Im Falle nicht genehmigter Überlassung an Dritte behält sich der Veranstalter die Räumung des Standes durch den Untermieter vor, wobei die Pflicht der Mietzinszahlung gegenüber dem Veranstalter unberührt bleibt. Statt der Räumung kann der Veranstalter die Zahlung eines Untermietzuschlages in Höhe von 50% der vereinbarten Standmiete verlangen.
§ 7 Miete, Kosten, Zahlungsbedingungen
- Die Kosten für die Standmiete ergeben sich aus der Anmeldung für den jeweiligen Stand. Es gelten die im Vertrag genannten Quadratmeterpreise. Jeder angefangene Quadratmeter wird als ganzer Quadratmeter angerechnet, Träger, Säulen u.a. einbezogen.
- Der Rechnungsbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist entsprechend dem auf dem Antragsformular ausgewiesenem Zahlungsziel fällig.
- Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf das Konto des Veranstalters zu erfolgen. Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung des Ausstellers ist ausgeschlossen.
- Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über den Basiszinssatz fällig.
- Nach vergeblichen Zahlungserinnerungen des Veranstalters an den Aussteller und entsprechender Androhung bei Verstreichung der letzten Zahlungsfrist, bei vollständigem oder teilweisem Zahlungsverzug, wird der Vertrag seitens des Veranstalters gekündigt. Dem Veranstalter steht wegen seiner Ansprüche gegenüber dem Aussteller an dessen eingebrachten Messe- / Ausstellungsständen das Vermieterpfandrecht zu.
- Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verlust der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
§ 8 Kündigungsrecht des Veranstalters
- Der Veranstalter ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn:
a) der Aussteller sich im Zahlungsverzug befindet und dieser nicht binnen einer Woche Zahlung leistet,
b) der Aussteller andere Aussteller oder den Messe-Betrieb stört oder Weisungen oder die Hausordnung der MVGM nicht beachten,
c) die Messe ganz oder teilweise nicht stattfindet. - Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Der Veranstalter behält sich vor, als Schadensersatz einen Satz von 75% der Standmiete zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Aussteller steht der Nachweis frei, dass der Veranstalter ein geringerer als der behauptete Schaden entstanden ist.
§ 9 Gestaltung und Ausstattung
- Der Aussteller hat seinen Stand für die gesamte Dauer der Messe entsprechend der Messekonzeption zu kennzeichnen. Die Form der Kennzeichnung wird dem Aussteller über den Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
- Bei Einrichtung und Ausstattung sind im Interesse einer gelungenen Gesamtpräsentation Richtlinien und Weisungen des Veranstalters und der MVGM, insbesondere wie in technischen Richtlinien enthalten, zu befolgen.
- Der Aussteller kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann der Veranstalter die Entfernung oder Änderung auf dessen Kosten veranlassen. Muss der Stand geschlossen werden, bestehen keine Ansprüche seitens des Ausstellers.
§ 10 Betrieb des Standes
- Während des Betriebes der Messe ist der Stand mit qualifiziertem Informationspersonal in ausreichender Menge zu besetzen und für die Besucher frei zugänglich zu halten.
- Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Produkten / Techniken zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
- Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und wird bei Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe von mindestens 50% der Standmiete geahndet.
- Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand täglich nach Veranstaltungsschluss zu reinigen. Bei Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 11 Ausstellerausweise
- Für einen Stand erhält jeder Aussteller nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Standmiete zwei Ausstellerausweise. Zusätzliche Ausstellerausweise sind gesondert zu beantragen.
§ 12 Werbung
- Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet.
- Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- / Lichtbilddarbietungen, die Vorführung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen aller Art sowie ähnliche Vorhaben bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Auch eine bereits erteilte Genehmigung kann zur Wahrung des Gesamtinteresses und zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Messeablaufes eingeschränkt oder widerrufen werden.
§ 13 Direktverkauf, Bewirtung
- Der Direktverkauf von Waren an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Zur Bewirtung, insbesondere zum Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art ist der Aussteller ohne Genehmigung des Veranstalters nicht berechtigt, sondern die vom Veranstalter beauftragten Dritten, insbesondere die Betreiber der Ausstellungsgaststätten.
§ 14 Betreten anderer Stände
- Die Aussteller sind nicht berechtigt, außerhalb der Messe ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen.
§ 15 Bewachung
- Die allgemeine Überwachung der Hallen und des Freigeländes übernimmt die MVGM, jedoch ohne Haftung für Verlust und Beschädigung.
- Die Bewachung beginnt mit dem ersten Aufbautag und endet mit dem Ende des Abbaus.
- Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeit.
§ 16 Haftung, Versicherung
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messeständen, der Standausrüstung sowie evtl. Folgeschäden, es sei denn der Veranstalter hat sie wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
- Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung abgeschlossen, die ausschließlich Schäden Dritter (Messebesucher) deckt. Der Aussteller, sein Personal und seine Vermögensgegenstände sind nicht eingeschlossen. Der Aussteller hat sich daher gegen eigene Schäden, wie auch gegen Haftpflicht, auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Auf Verlangen des Veranstalters ist diese vorzulegen.
§ 17 Hausrecht
- Der Veranstalter übt während der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Messe in Halle 2 des Messegeländes der MVGM das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen zu erteilen sowie eine Hausordnung, die Bestandteil der Technischen Richtlinien ist, zu erlassen. Für das übrige Messegelände übt die MVGM das Hausrecht aus.
- Das Betreten des Geländes ist dem Aussteller und seinem Personal erst eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn gestattet bzw. hat dieser das Gelände spätestens eine Stunde nach Ende der Veranstaltung zu verlassen. Übernachtungen auf dem Gelände sind verboten.
§ 18 Verwirkung, Verjährung
- Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus und im Zusammenhang mit dem Standmietvertrag gelten als verwirkt, wenn sie nicht spätestens binnen zwei Wochen nach Messeschluss schriftlich geltend gemacht werden.
- Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Ausstellers und seiner Mitarbeiter gegen den Veranstalter innerhalb von 6 Monaten nach Messeschluss.
§ 19 Nebenabreden, Änderungen
- Abweichungen von diesen Teilnahmebedingungen, der Zulassung und den Technischen Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ohne Wirkung. Das gilt auch für die Schriftformerfordernisse.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.














