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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Messe- und Veranstaltungsgesellschaft Magdeburg GmbH - MESSE MAGDEBURG


I. Vertragsabschluss

  1. Für alle Serviceleistungen der MVGM-MESSE MAGDEBURG, seien es nun Mietverträge über bewegliche Sachen oder sonstige Serviceleistungen, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der MVGM-MESSE MAGDEBURG. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden hiermit zurückgewiesen. Abweichungen oder Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der MVGM-MESSE MAGDEBURG wirksam.
  2. Bestellungen jedweder Art bedürfen der Schriftform.

II. Besondere Bedingungen für Mietverträge

  1. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet wird und nicht immer neuwertig ist.
  2. Das Mietgut wird nur zum vereinbarten Zweck und für die Dauer der Veranstaltung zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter am vereinbarten Mietort zur Verfügung gestellt.
  3. Die Überlassung des Mietgutes an Dritte ist nicht gestattet. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum der MVGM-MESSE MAGDEBURG, und zwar auch dann, wenn sie dem Mieter übergeben worden sind.
  4. Der Mieter hat sich bei Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes zu überzeugen.
  5. Mit deren Empfang bestätigt der Mieter die mangelfreie Leistung, es sei denn, er erhebt unverzüglich gegenüber der MVGM-MESSE MAGDEBURG die schriftliche Mängelrüge.
  6. Die Auslieferung aller bei der MVGM-MESSE MAGDEBURG termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Mieter erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise.
  7. Ist der Messestand bei Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Messestand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für Beschädigung oder Verlust des Mietgutes zu tragen.
  8. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG ist nicht verpflichtet, die Legitimation der auf dem Stand bei der Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu überprüfen.
  9. Liefertermine und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie gegenüber der MVGM-MESSE MAGDEBURG schriftlich angezeigt werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung der MVGM-MESSE MAGDEBURG.

III. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen

  1. Dem Besteller ist bekannt, dass die von der MVGM-MESSE MAGDEBURG angebotenen Serviceleistungen wie etwa Elektro- und Wasseranschlüsse, Messespedition, Versicherung, Standbewachung, Standreinigung, Abhängungen, Bodenbeläge, Telefon oder Datenanschlüsse durch Vertragsfirmen der MVGM-MESSE MAGDEBURG erbracht werden. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG verpflichtet sich, als Vertragsfirmen nur Fachfirmen zu beauftragen, die die notwendigen Qualifikationen erfüllen.
  2. Der Besteller hat sich vor Nutzung der Serviceleistungen von dem ordnungsgemäßen Zustand, Verkehrssicherung und der Vollständigkeit der erbrachten Leistungen zu überzeugen.
  3. Mit Nutzung der Serviceleistung erkennt der Besteller das Werk als ordnungsgemäß erbracht an.
  4. Für die rechtzeitige Leistungserbringung durch die MVGM-MESSE MAGDEBURG reicht es aus, wenn die geforderte Serviceleistung zum Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht.
  5. Ist der Messestand bei Erbringung der Serviceleistung personell nicht besetzt, so gilt mit Fertigstellung der Leistung auf dem Messestand die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
  6. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG ist nicht verpflichtet, die Legitimation der auf dem Stand bei der Erbringung der Serviceleistung angetroffenen Personen zu überprüfen.
  7. Liefertermine und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich gegenüber der MVGM-MESSE MAGDEBURG geltend gemacht werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung der MVGM-MESSE MAGDEBURG.

IV. Gewährleistung

  1. Hat der Besteller/Mieter eine Mängelrüge erhoben, so ist die Gewährleistung der MVGM-MESSE MAGDEBURG auf Nachbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt. Der MVGM-MESSE MAGDEBURG steht die Lieferung von Ersatz jederzeit frei. In allen anderen Fällen ist der MVGM-MESSE MAGDEBURG zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Schadensersatzansprüche gegenüber den Vertragsfirmen an den Besteller ab. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die MVGM-MESSE MAGDEBURG besteht nicht, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung für mittelbare Schäden (Folgeschäden) und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Soweit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus Rechtsgründen nicht ausschließbar ist, ist die Haftung der Höhe nach, auf den Vertragspreis begrenzt.

V. Preise

  1. Die in den Preislisten ausgewiesenen Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für die Dauer der Veranstaltung.
  2. Die Kosten für den An- und Abtransport auf dem Messegelände sowie für eine ggf. erforderlich werdende Montage und Demontage des Mietgutes sind im Mietpreis inbegriffen.

VI. Bestellung nach Anmeldeschluss

  1. Erfolgt eine Bestellung von Mietgut oder Serviceleistungen nach dem bekannten Anmeldeschluss, in der Regel 5 Arbeitstage vor dem offiziellen Aufbautermin, so übernimmt die MVGM-MESSE MAGDEBURG keine Gewähr für eine komplette und rechtzeitige Vertragserfüllung. Vor allem kann in diesen Fällen nicht gewährleistet werden, dass die Leistungen in der bestellten Form erbracht werden.
  2. Ist in diesen Fällen eine rechtzeitige Vertragserbringung noch möglich, wird dem Besteller für die durch die verspätete Bestellung entstandenen Mehrkosten ein Aufschlag von 20 % auf den Vertragspreis gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Abweichungen zu Katalogangaben

  1. Alle katalogseitigen Maßangaben sind Circamaße. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG behält sich Abweichungen im Maß, Form und Farbe vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

VIII. Nichtabnahme von Leistungen

  1. Bei Nichtabnahme von mangelfreien Leistungen bleibt der Besteller zur Zahlung verpflichtet.
  2. Ist eine anderweitige Verwertung der nicht abgenommenen Leistung noch möglich, so hat der Besteller für die bis dahin entstandenen Kosten 25 % des in Rechnung gestellten Betrages zu zahlen.

IX. Haftung des Mieters/Bestellers

  1. Die Haftung des Mieters/Bestellers für die Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Sachen/des erbrachten Werkes beginnt mit der Übergabe/Aufbau und endet bei der Rückgabe/Abbau des Mietgutes durch die MVGM-MESSE MAGDEBURG bzw. des Vertragsunternehmens.
  2. Die Haftung erstreckt sich auf Erfüllungshilfen des Mieter/Bestellers sowie auf sonstige Dritte. Dies gilt nicht, wenn ein Verschulden auf Seiten der MVGM-MESSE MAGDEBURG und ihrer Erfüllungsgehilfen liegt. Bei beiderseitigem Verschulden entspricht die Haftung der Verschuldensquote. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG haftet, soweit rechtlich zulässig, nicht für leichte Fahrlässigkeit.
  3. Beschädigtes sowie zerstörtes oder verlorengegangenes Mietgut wird von der MVGM-MESSE MAGDEBURG auf Kosten des Mieters zum Selbstkostenpreis repariert bzw. wiederbeschafft. Für beschädigte Gegenstände im Rahmen von Service- und Werkleistungen der MVGM-MESSE MAGDEBURG oder ihrer Vertragsunternehmen gilt entsprechendes.
  4. Beschädigungen sind der MVGM-MESSE MAGDBURG unverzüglich anzuzeigen. Es wird empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG weist ausdrücklich auf das Risiko von Diebstählen hin.
  5. Der Mieter/Besteller ist verpflichtet, das Mietgut/Werk pfleglich zu behandeln. Das Mietgut/Werk darf nicht beklebt, benagelt, bestrichen, beschädigt oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken genutzt werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der MVGM-MESSE MAGDEBURG Veränderungen an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen. Vorhandene besondere Kennzeichnungen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
  6. Das Mietgut ist vom Mieter unverzüglich nach Veranstaltungsende abholbereit zur Verfügung zu stellen. Der MVGM-MESSE MAGDEBURG ist im Übrigen unverzüglich nach Veranstaltungsende Zugang zum Messestand/zum erbrachten Werk zu gewähren, damit ein Abbau stattfinden kann.
  7. Gerät ein Mieter mit der Übergabe des Mietgutes, der Besteller mit der Gewährung des ggf. erforderlichen Zugangs in Verzug, so ist die MVGM-MESSE MAGDEBURG berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Mieters für den Abtransport vorzubereiten. Das Einverständnis des Mieters hierzu wird vorausgesetzt.
  8. Von der MVGM-MESSE MAGDEBURG festgestellte Mängel am rückgelieferten Mietgut/am abgebauten Werk werden dem Mieter unverzüglich angezeigt. Die Feststellungen gelten als anerkannt, wenn der Mieter/Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Zugang widerspricht.

X. Haftung der MVGM-MESSE MAGDEBURG

  1. Die MVGM-MESSE MAGDEBURG haftet nicht für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, es sei denn, sie oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Soweit gesetzlich zulässig, wird eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Kommt die MVGM-MESSE MAGDEBURG mit ihren Leistungen in Verzug, so haftet sie, soweit gesetzlich zulässig, nicht wegen einfacher Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
  3. Für Diebstahl haftet die MVGM-MESSE MAGDEBURG nur im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der MVGM-MESSE MAGDEBURG bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Klauseln unberührt.
  2. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.
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